Mittwoch, 16. Oktober 2013

neuer Monat, neue Masche

Inzwischen habe ich sowohl ein 'Informationsschreiben' des Beitragsservice als auch eine erste Zahlungsaufforderung erhalten - sowie eine Anfrage dazu, was davon zu halten sei. 

Gleich vorweg: gar nichts. Da dieses Schreiben keine Rechtsbelehrung enthält, ist es nicht mit einem Beitragsbescheid zu verwechseln. Wer klagen will, muss nach wie vor Zahlungsaufforderung, Mahnungen und anschließend erst den Beitragsbescheid abwarten, denn nur gegen diesen kann Widerspruch eingelegt werden, da er von den Rundfunkanstalten selbst stammt. Erst der negative Widerspruchsbescheid der Rundfunkanstalt, die für einen zuständig ist, eröffnet den Klageweg.

Der Wortlaut des Schreibens lautet: 

"Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns erst heute bei Ihnen melden. Da wir aktuell sehr viele Anfragen erhalten, kommt es leider zu Verzögerungen.

Sie reklamieren, dass Sie bisher keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erhalten haben.

Gerne geben wir Ihnen hierzu einige Informationen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Er wurde durch die Ratifizierung in den jeweiligen Länderparlamenten zu geltendem Landesrecht. § 7 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestimmt den Beginn der Zahlungspflicht, Abs. 3 regelt, wann der Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist in § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgelegt.

Damit sind sowohl der Zahlungszeitpunkt als auch die Höhe des Rundfunkbeitrags gesetzlich bestimmt.

Die Rundfunkbeiträge müssen entsprechend der gesetzlichen Regelung auch ohne Aufforderung gezahlt werden. Eines Bescheids bedarf es daher zur Geltendmachung der Forderung nicht. Erst rückständige Rundfunkbeiträge sind gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mittels Bescheid festzusetzen."

Dieses Schreiben ist selbstverständlich ein erneuter Versuch des Beitragsservice, Klagewillige zu verschrecken oder zu verunsichern. Die Rundfunkanstalten wissen genau, was auf sie zukommt, und versuchen daher, die Versendung von Beitragsbescheiden / negativen Widerspruchsbescheiden  so lange zu verzögern, bis über die bayrischen Popularklagen in ihrem Sinne - wie sie hoffen - entschieden worden ist.

Ich selbst werde auf das betreffende Schreiben NICHT antworten, weil ich in meinem ursprünglichen Schreiben an den Beitragsservice bereits geschrieben habe, dass ich auf eine Zahlungsaufforderung so lange nicht reagieren werde, bis mir ein Beitragsbescheid vorliegt. Etwaige Mahngebühren werde ich unter dem Hinweis darauf im Klageverfahren anfechten. 

Wer will, kann auf dieses Schreiben etwa im folgenden Wortlaut antworten:

"Trotz Ihrer Erläuterungen im Schreiben vom ??.??.???? erkenne ich die daraus abgeleitete Zahlungsverpflichtung nicht an. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, von dem sie hergeleitet wird, ist grundrechtswidrig. Art. 19 Abs. 4 GG erlaubt jedermann, dem ein duch die öffentliche Gewalt verletzbares subjektives Recht zustehen kann, den Klageweg gegen den betreffenden Verwaltungsakt. Um in diesem Fall von diesem Recht Gebrauch machen zu können, bedarf es eines negativen Widerspruchsbescheids seitens der für mich zuständigen Rundfunkanstalt. Ich fordere Sie daher nochmals dazu auf, meine Schreiben an die entsprechende Stelle weiterzuleiten."

Nochmals: Lassen Sie sich bitte nicht beirren, falls Sie der Auffassung sind, dass der Rundfunkbeitrag Ihre Grundrechte verletzt. Wenn Sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen, sollten Sie die Beiträge auch zahlen, aber Ihrem Unmut darüber Gehör verschaffen, dass sie so hoch sind. Wenn Sie ihn nicht nutzen, müssen Sie abwägen, ob Sie mit einem sich eventuell Jahre hinziehenden Gerichtsverfahren eher leben können als mit der Zahlung an ein Mediensystem, das sie nicht interessiert und dessen Ansprüche Sie als Verletzung Ihres Rechtsempfindens betrachten. Unser Rechtssystem lässt keine Sammelklagen zu, daher muss jeder diese Entscheidung für sich alleine fällen.