Mittwoch, 30. April 2014

negativen Widerspruchsbescheid erhalten

Jetzt ist es endlich soweit: mir ist das Schreiben zugegangen, das den Klageweg eröffnet. Obwohl es schon einige Widerspruchsbescheide im Netz gibt, die sich in der Argumentation wenig voneinander unterscheiden, lade ich meinen hoch, um später meine Argumentation dagegen zu teilen. Ich werde noch etwas Zeit brauchen, um alle darin genannten Urteile zu recherchieren. Fest steht schon jetzt, dass einige davon nichts mit Mediennutzung zu tun haben, doch mehr davon später. 

Am interessantesten am Widerspruchsbescheid war für mich, dass der Umschlag diesmal ein Sendedatum aufweist. Obwohl der Brief selbst diesmal satte 18 Tage vor Zustellung datiert ist, liegt das Sendedatum nur 2 Tage vor Zustellung. Man hat also seitens der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingesehen, dass der Vorwurf der verzögerten Zustellung zur Verkürzung der Frist berechtigt ist und Urkundenfälschung darstellt. Für alle Betroffenen sei nochmals explizit gesagt, dass die Frist vier Wochen nach Zustellung endet, nicht nach Abfassung des Schreibens. Weist der Umschlag ein Absendedatum auf, gilt als Zustelldatum der übernächste Tag. Das Fristende zur Einreichung der Klage ist somit vier Wochen ab diesem Datum.

Das ist für mich extrem wichtig, weil ich die Urteilsverkündung zur Popularklage Ermano Geuers in Bayern am 15.5. unbedingt abwarten will. Die Begründung, warum der Rundfunkbeitrag keine Zwecksteuer ist, fußt in diesem Schreiben auf entsprechenden Gutachten, es wird interessant, ob und wie die Richter deren Argumentation teilen. 

Im Mai wird daher auf diesem Blog mehr passieren als in den letzten Monaten, vorerst aber der Widerspruchsbescheid, auf den ich in einigen Tagen näher eingehen werde.






Donnerstag, 24. April 2014

Vorsicht Falle: Antrag auf Eilrechtsschutz

Es gab vor einiger Zeit einen Kommentar, der einen Antrag auf Eilrechtsschutz nach §80 VwGO für den Fall nahelegt, dass der Beitragsservice Zwangsvollstreckung androht, ohne dass man einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten hätte. Dies wäre im Grunde ein naheliegender Schritt, ist aber im konkreten Fall mit dem Risiko verbunden, dass das zuständige Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung ablehnt, dass die Vollstreckung nicht akut sei. Hierzu bitte folgenden Link konsultieren: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg62767.html?PHPSESSID=5el877bmc1q7du402p25vfnbn6#msg62767.

Zwangsvollstreckungen sind meines Wissens bisher nur dann durchgeführt worden, wenn auf die Schreiben des Beitragsservice überhaupt nicht geantwortet worden ist. Die Androhung einer solchen entspricht nicht ihrer tatsächlichen Durchführung! Von dieser wird man durch einen damit beauftragten Vollzieher in Kenntnis gesetzt - erst dann scheint ein Antrag auf Eilrechtsschutz Aussicht auf Erfolg haben zu können! Hierzu ist die Begründung der Ablehnung des Antrags entscheidend, die das Verwaltungsgericht im oben verlinkten Fall angibt, und die unter https://www.dropbox.com/s/91tu5hzl4u9ur2l/kostenentscheidung_eilrecht.pdf eingesehen werden kann: 'Es entspricht billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er bei strittiger Entscheidung der Sache voraussichtlich unterlegen wäre. (...) Im übrigen hatte der Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen auch noch nicht eingeleitet, da allein eine Mahnung noch keine Maßnahme zur Vollstreckung darstellt.' Im folgenden heißt es: 'Bis zu einer im vorliegenden Eilverfahren nicht möglichen Klärung der offenen verfassungsrechtlichen Fragen wäre es dem Antragsteller angesichts der geruingen monatlichen Beiträge zuzumuten gewesen, zunächst die Beiträge zu entrichten und diese gegebenenfalls nachträglich zurückzufordern.' (mit Verweis auf VG Stuttgart 3K5159/13 vom 16.01.2014). 

Aus dem im gleichen Link einsehbaren Schreiben des WDR geht im übrigen hervor, dass die Zustellung des negativen Widerspruchsbescheids nach Antragstellung auf Eilrechtsschutz mit Vorsicht zu genießen ist und dem Beitragsservice eine weitere Möglichkeit dazu bietet, den Gegner 'weichzuklopfen': hier wird nämlich darauf verwiesen, dass 'die Aussetzung von Mahn- und Vollziehungsmaßnahmen (...) zugesichert (wurde). (...) eine Aussetzung der Zahlungen durch den Antragsteller (ist) nicht zwingende Voraussetzung für eine Beanstandung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, um so dann nach erlassenem Widerspruchsbescheid Klage erheben zu können. Der gesetzlich geregelte Rückerstattungsanspruch nach §10 Abs. 3 RBStV ist in diesem Zusammenhang gleichermaßen rechtswahrend. Nachdem der Antragsteller jedoch der Verpflichtung zur Leistung des Rundfunkbeitrags nicht nachgekommen ist, hat er nunmehr die entsprechenden Konsequenzen, die daraus resultieren, zu tragen. Folglich ist er auch zur Übernahme der Kosten des vorliegenden Verfahrens verpflichtet. Das bedeutet: die Aussetzung der Verfahrenskosten, auf die sich der Kommentator bezieht, der diese Möglichkeit hier angesprochen hat, beziehen sich auf die Kosten des Eilverfahrens selbst! Das angestrebte Verfahren der Klage gegen den Rundfunkbeitrag an sich ist eine anderer Vorgang! Wer einen solchen Antrag aufgrund der bloßen Mahnung gestellt hat, sollte diesen also umgehend zurückziehen, wenn er zwischenzeitlich einen negativen Widerspruchsbescheid erhalten hat.

Der angesprochene Artikel des RBStV lautet übrigens wie folgt: Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Das bedeutet, dass jemand, für den ein Befreiungsgrund vorliegt, der aber trotzdem zur Zahlung des Beitrags verpflichtet worden ist, die Rückerstattung für den Zeitraum verlangen kann, für den die Befreiung gegolten hat (z.B. bei verspätet erteilten BaFÖG-Bescheiden, was sehr häufig vorkommt). Der WDR interpretiert diesen Passus hier in dem Sinne um, dass jeder, der aus welchem Grund auch immer den Rundfunkbeitrag nicht zahlt, trotzdem zahlungsverpflichtet ist, weil er diesen Rückforderungsanspruch hat - was völlig im Widerspruch zum Wortlaut des §80 VwGO steht, der in einem früheren Post im Wortlaut wiedergegeben worden ist. Daraus leitet sich auch das prinzipielle Recht auf Eilrechtsschutz ab, Einzelheiten hierzu kann man unter http://www.juraexamen.info/einstweiliger-rechtsschutz-im-verwaltungsverfahren-teil-1-der-antrag-nach-%C2%A7-80-abs-5-vwgo/ finden.

Wichtig ist der Wortlaut des §10 RBStV auch im folgenden:

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Das bedeutet: Festsetzungsbescheide für Rundfunkbeiträge werden von der betreffenden Landesrundfunkanstalt selbst erstellt. Ihre Vollstreckung erfolgt im Verwaltungsverfahren. Die Vollstreckung kann auf dritte Parteien (also den Beitragsservice, aber auch Inkassofirmen) übertragen werden. 

Wie bereits oft erwähnt, ist der juristische Gegner bei Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags nicht der Beitragsservice, sondern die Rundfunkanstalt, in deren Einzugsbebiet man lebt - Zusicherungen und Mahnungen des Beitragsservice sind demnach irrelevant, weil diese Organisation nicht rechtsfähig ist. Ein Zwangsvollstreckungsbescheid ist also nur dann wirklich einer, wenn darauf der Name der Rundfunkanstalt genannt ist, in deren Namen er erfolgt. Aber Mahnungen und Bescheide können von Dritten (also dem Beitragsservice) ergehen. Die Übertragung dieser Aufgaben auf Inkassofirmen ist prinzipiell möglich! Sie kann aber von Landesrundfunkanstalten 'freiwillig' ausgeschlossen werden.

Wer also einen Antrag auf Eilrechtsschutz stellt, sollte dies nur dann tun, wenn wirklich eine konkrete Zwangsvollstreckung vorliegt, nicht aber deren bloße Ankündigung. Ansonsten sollte man sich von den Ausweichmanövern und Verwirrungsversuchen des Beitragsservice, an die man sich inzwischen ja bereits gewöhnen konnte, nicht aus der Ruhe bringen lassen. Nach wie vor gilt, dass zur Klageerhebung ein negativer Widerspruchsbescheid erforderlich ist. Solange man diesen nicht hat, braucht man von sich selbst aus keine rechtlichen Schritte einzuleiten.